Verkünder göttlicher Allmacht werden oft Zeugen menschlicher Ohnmacht. Wenn niemand mehr weiter weiß, verkörpern sie die letzte Hoffnung.
Die Bereitschaft, Menschen in Not zu helfen, ist groß. Hilfsorganisationen mobilisieren und koordinieren Helfer und Hilfen nach Bedarf und Verfügbarkeit.
Wer sich einsetzt, setzt sich aus. Theologen können schnell in die Schusslinie geraten. Genauso schnell wenden sich Kirchen und Kollegen dann ab.
"Die Entscheidung, ein Arzneimittel nach der Arzneimittel-Härtefallverordnung zur Verfügung zu stellen, liegt allein beim pharmazeutischen Unternehmen."
"Ist das Rechtslage oder Rechtsirrtum? Diese Frage kann wohl nur von Fachjuristen beantwortet werden.“
"Aus einer einseitigen Abhängigkeit des Erkrankten von privaten Unternehmen muss eine über eine Institution ermöglichte Rechtsbeziehung werden."
"In Deutschland gibt es bisher keine right to try-Bewegung. Aber in Berlin liest der Pfarrer Christian Johnsen im vergangenen Jahr in der Zeitung von einer Pharmafirma, die ein rettendes Mittel verweigert."
"Christian Johnsen, 59, arbeitet als Pfarrer in Berlin. Als Prediger könne man viel über Ideen zur Verbesserung der Welt reden, sagt er, aber wirklich verändern würden sich Dinge nur, wenn man sie anpacke."
"Der Berliner Pastor ist Vorstand der Hilfsstelle für evangelische Pfarrer, die sich für Theologen in Nöten, aber auch für andere soziale Härtefälle engagiert. Im März hat die Hilfsstelle deshalb beim Bochumer Juraprofessor Stefan Huster ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben. Huster sollte klären, ob Patienten eine rechtliche Handhabe gegen Pharmafirmen haben, die die Herausgabe lebensrettender, aber noch nicht zugelassener Medikamente verweigern. Dieser Tage wurde das Gutachten nun in Berlin vorgestellt."
Das Gericht hört zunächst die Sachverständige: Julia ist knapp 4 Jahre alt. Sie hat in ihrem Leben viele Wechsel und Brüche erlebt ...
Dass ein Gemeindekirchenrat, selbst wenn er nicht juristisch beraten wird, faktisch sehr mächtig sein kann, zeigen die nur gelegentlich, aber nicht immer unbegründeten Vorwürfe, der Pfarrer werde "gemobbt"...
Die Entscheidung hat deshalb weitreichende Wirkungen, so dass auch mittelbar auf das Grundrecht des Verfügungsklägers auf Leben eingewirkt wird. ... aus Art. 2 Abs. 1 S. 1 GG folgt, dass es untersagt ist, zwischen mehr und weniger „lebenswerten“ Leben zu differenzieren ...
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