Evangelische Pfarrerinnen und Pfarrer können auch nach dem neuen Pfarrdienstrecht der EKD (PfDG.EKD) jederzeit aus ihrer Stelle wegversetzt (früher: „abberufen“) werden, wenn es zu einer „nachhaltigen Störung“ (früher: „ungedeihliches Wirken“) kommt, ohne dass dazu ein Fehlverhalten oder Versagen ihrerseits nötig wäre und ohne dass ein Rechtsschutz vor staatlichen oder kircheneigenen Gerichten gegen so eine „Bestrafung ohne Verschulden“ existieren würde.
Am 6. September hat in Magdeburg das Kirchliche Verwaltungsgericht der EKM die Klage des Magdeburger Dompredigers Giselher Quast gegen seine Umsetzung auf eine landeskirchliche Stelle zum 1. Februar 2011 sowie gegen die zugrundeliegende Vereinbarung aus dem September 2010 entschieden.
Magdeburg. Am Montag, den 5. Dezember 2005, fand im Lothar-Kreißig-Haus in Magdeburg die Hauptverhandlung in Sachen Pfarrerin Gottschling gegen die Ev. Kirche der Kirchenprovinz Sachsen statt. Gegenstand des Verfahrens vor der Verwaltungskammer der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland war die Suspendierung und Abberufung der Pastorin Iris Gottschling aus der Pfarrstelle Steimke (Kirchenkreis Salzwedel).
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Iris Gottschling ist wieder Pfarrerin von Steimke. Das bestätigte gestern letztinstanzlich der Verwaltungsgerichtshof der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD). Sie kann mit sofortiger ihren Dienst wiederaufnehmen. (Aktenzeichen: VGH 8/06) Die Hilfsstelle war mit eigenem Beobachter bei den Verhandlungen.
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Pfarrer im Probedienst haben Anspruch auf ein faires Verfahren, wenn es um die Zuerkennung der Diensteignung geht. Beurteilungsprobleme sind dabei zugunsten des Amtsbewerbers zu werten, wenn sie auf Versäumnissen des Arbeitgebers beruhen.
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